• 07672 722 07
  • BÜROZEITEN Vöcklabruck
    Mo-Do 09:00 - 12:00, 13:00 - 18:00, Fr 09:00 - 12:00, 13:00 - 16:00

Klasse D

   Anmeldung

Mindestalter:

  • 24 Jahre
  • 21 Jahre:
    • Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises nach dem Gelegenheitsverkehrs- oder Kraftfahrliniengesetz ist
    • Bei Fahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden.
    • Bei Fahrzeugen, mit denen bei Reparatur- und Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden

Die Ausbildung darf 6 Monate Erreichen des Mindestalters begonnen werden.

Theorieausbildung:

  • Bei Ausdehnung von B:  12 Lektionen
  • Bei Ausdehnung von C/C1: 4 Lektionen

Fahrausbildung:

  • Bei Ausdehnung von B auf D: 8 D
  • Bei Ausdehnung von C1, C, D1 auf D: 4 D

Theorieprüfung:

  • Mindestalter 20 1/2 oder 23 1/2 Jahre
  • Ärztliches Gutachten
  • Abschluss der Theorieausbildung

Fahrprüfung:

  • Frühestens am 21. Geburtstag
  • Nach bestandener Theorieprüfung D1
  • Bei Kombination mit B: Bestandene Theorie- und Praxisprüfung Klasse B
  • Abschluss der Praxisausbildung
  • Die praktische Prüfung wird mit dem Fahrschulfahrzeug durchgeführt

Ausstellung des (vorläufigen) Führerscheins:

  • Nach bestandener Prüfung übergibt der Fahrprüfer / die Fahrprüferin
    • den vorläufigen Führerschein (hat die Fahrschule schon vorbereitet)
    • ein Kostenblatt mit Zahlschein für die Verfahrenskosten
    • bei eventuellen Auflagen: ein Merkblatt über die eingetragenen Codes
    • Der vorläufige Führerschein muss bei Aushändigung sowohl von der Fahrprüferin/vom Fahrprüfer als auch von der Kandidatin/vom Kandidaten unterschrieben werden
  • Der vorläufige Führerschein ist innerhalb Österreichs nur maximal vier Wochen gültig und es muss ein amtlicher Lichtbildausweis beim Fahren mitgeführt werden
  • Bei rechtzeitiger Bezahlung der Verfahrenskosten wird der Scheckkartenführerschein direkt an die Wohnadresse zugestellt
  • Der vorläufige Führerschein wird dann ungültig, muss aber nicht bei der Behörde abgeliefert werden.
  • den Umfang der Lenkberechtigung finden Sie hier