18 Jahre und Besitz eines Fahrerqualifizierungsnachweises
18 Jahre und erfolgreicher Abschluss des Lehrberufs „Berufskraftfahrer“ bzw. „Berufskraftfahrerin“
18 Jahren und Einschränkung auf das Lenken von bestimmten Fahrzeugen zum Zweck der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder zum Zweck der technischen Entwicklung bei Reparatur- und Wartungsarbeiten
Die Ausbildung darf 6 Monate Erreichen des Mindestalters begonnen werden.
Theorieausbildung:
6 Lektionen Zusatzwissen für die Klasse CE
Fahrausbildung:
Bei Ersterteilung von B, C, CE: 8 B, 10 C, 4 CE
Bei Ausdehnung von C auf CE: 4 CE
Bei Ausdehnung von B auf C und CE: 6 C, 4 CE
Theorieprüfung:
Mindestalter 17 1/2 oder 20 1/2 Jahre
Ärztliches Gutachten
Abschluss der Theorieausbildung
Fahrprüfung:
Frühestens am 18. oder 21. Geburtstag
Nach bestandener Theorieprüfung CE
Bei Kombination mit B: Bestandene Theorie- und Praxisprüfung Klasse B
Abschluss der Praxisausbildung
Die praktische Prüfung wird mit dem Fahrschulfahrzeug durchgeführt
Ausstellung des (vorläufigen) Führerscheins:
Nach bestandener Prüfung übergibt der Fahrprüfer / die Fahrprüferin
den vorläufigen Führerschein (hat die Fahrschule schon vorbereitet)
ein Kostenblatt mit Zahlschein für die Verfahrenskosten
bei eventuellen Auflagen: ein Merkblatt über die eingetragenen Codes
Der vorläufige Führerschein muss bei Aushändigung sowohl von der Fahrprüferin/vom Fahrprüfer als auch von der Kandidatin/vom Kandidaten unterschrieben werden
Der vorläufige Führerschein ist innerhalb Österreichs nur maximal vier Wochen gültig und es muss ein amtlicher Lichtbildausweis beim Fahren mitgeführt werden
Bei rechtzeitiger Bezahlung der Verfahrenskosten wird der Scheckkartenführerschein direkt an die Wohnadresse zugestellt
Der vorläufige Führerschein wird dann ungültig, muss aber nicht bei der Behörde abgeliefert werden.