Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h mit allen Anhängern
Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h mit allen Anhängern
selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h
landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h mit allen Anhängern
Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht.
Die Klasse F ist eine nationale Klasse und gilt nur in Österreich und in jenen Staaten, die diese Lenkberechtigung ausdrücklich anerkannt haben, das sind momentan
Dänemark.
Deutschland.
Finnland.
Frankreich.
Luxemburg.
Portugal.
Slowenien.
Ziehen von Anhängern
In Verbindung mit Zugmaschinen, Motorkarren oder landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen alle Anhänger
In Verbindung mit anderen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Sonderkraftfahrzeugen nur Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von max. 3500 kg.
Mindestalter
16 Jahre: beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge unter folgenden Voraussetzungen:
Nachweis der erforderlichen geistigen und körperlichen Reife
Vorschreibung von nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötigen Bedingungen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen
18 Jahre:
Die Klasse F kann ohne Einschränkungen erworben werden